Kosten der Einzugsrenovierung sind vom Grundsicherungsträger zu übernehmen

Das Bundessozialgericht hat am 16.12.2008 unter dem Aktenzeichen B 4 AS 49/07 R entschieden, dass zu den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Satz 1 SGB II auch Kosten einer notwendigen - mietvertraglich vereinbarten - Einzugsrenovierung gehören. Die Aufwendungen dafür sind dann angemessen, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen, die Renovierung ortsüblich ist, weil keine Wohnungen im unteren Preissegment in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und damit eine Wohnung entsprechend des Standards im unteren Preissegment hergestellt wird.
Weil die Einzugsrenovierung kein von der Regelleistung umfasster Bedarf ist, kommt die Gewährung eines Darlehens dafür nicht in Betracht. Die Zahlung durch die zuständigen Behörden hat vielmehr zuschussweise zu erfolgen.