Artikel zum Sozialrecht

Weil Pflegebedürftigkeit ein allgemeines Lebensrisiko ist, hat der Gesetzgeber mit dem SGB XI die Voraussetzungen geschaffen, Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder stationäre Pflege zukommen zu lassen.

Wegen der großen Bedeutung der Absicherung dieses Lebensrisikos ist nahezu die gesamte Bevölkerung - also alle gesetzlich und privat Krankenversicherten - gesetzlich pflegeversichert.

In der Pflegeversicherung sind oft die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit streitig, insbesondere weil die Einordnung in die Pflegestufen I bis III nach konkret vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien erfolgt. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung müssen dabei zum Beispiel für die Pflegestufe I pro Tag mindestens 1,5 h betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten fallen müssen.

Die Ansprüche der Pflegebedürftigen werden wie in allen Zweigen der Sozialversicherung, durch Bescheid der zuständigen Pflegekasse bewilligt oder abgelehnt.

Bei Ablehnung der Leistungsansprüche durch die Pflegekasse steht jedem Versicherten das Recht zum Widerspruch gegen die Entscheidung zu. Nach Zugang des Bescheides besteht dazu in der Regel innerhalb eines Monats die Möglichkeit. Während dieser Zeit sollten Sie kompetenten anwaltlichen Rat einholen, ob ein Widerspruch Erfolgsaussicht hat und Ihnen Leistungen der Pflegeversicherung zustehen.

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