Artikel zum Sozialrecht

In der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V folgt die Versicherungspflicht aus konkret im Gesetz geregelten Voraussetzungen.

So unterliegen insbesondere Arbeitnehmer die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB III, Landwirte, Künstler, Behinderte in Werkstätten, Studenten und Rentner der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.

Versicherungsfrei sind allerdings Beschäftigte, deren regelmäßiges Arbeitseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt sowie geringfügig Beschäftigte gemäß § 8 SGB IV, für die der Arbeitgeber lediglich einen Pauschalbetrag zur Sozialversicherung leistet.

Daneben gibt es für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet ihren Mitgliedern Sach- und Geldleistungen für den Krankheitsfall, aber auch zur Prävention. Insbesondere folgt aus der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankenbehandlung, Versorgung mit Medikamenten und Heilmitteln, Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen und Zahlung von Krankengeld.

Bei Ablehnung der berechtigten Leistungsansprüche durch die Krankenkasse steht jedem Versicherten das Recht zum Widerspruch gegen die Entscheidung zu. Nach Zugang des Bescheides besteht dazu in der Regel innerhalb eines Monats die Möglichkeit. Während dieser Zeit sollten Sie anwaltlichen Rat dazu einholen, ob ein Widerspruch Erfolgsaussichten hat und Ihnen Leistungen der Krankenkasse zustehen....

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