Artikel zum Sozialrecht

Das SGB IX sichert, dass behinderte Menschen gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben können, fördert ihre Selbstbestimmung und setzt das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG um.

Zu diesem Zweck regelt es Leistungen des Staates zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und von Behinderung bedrohter Menschen und sichert einen besonderen Schutz für Schwerbehinderte in der Arbeitswelt, insbesondere durch einen besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaubsansprüche und Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gestaltung von Arbeitsräumen, Arbeitsmitteln und Maschinen.

Insbesondere das Zustimmungsverfahren vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem zuständigen Integrationsamt ist von wesentlicher Bedeutung für den Schwerbehinderten, da in einem eigenständigen Verfahren umfassend geprüft wird, ob die beabsichtigte Kündigung unter Berücksichtung der Zielsetzung des SGB IX dem Interesse des Arbeitnehmers in Abwägung zu dem des Arbeitgebers entspricht.

Weitere praxisrelevante Regelungen trifft das SGB IX auch für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Merkzeichen (Gehbehinderung, außergewöhnliche Gehbehinderung, freie Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, usw.) zuerkannt werden können.

Das zuständige Integrationsamt trifft seine Entscheidungen in der Regel nach Anhörung des Schwerbehinderten im Wege eines Bescheides.

Nach Zugang des Bescheides besteht in der Regel innerhalb eines Monats die Möglichkeit, Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Während dieser Zeit sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, um die Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren prüfen zu lassen....

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In zwei Entscheidungen vom 25.06.2009 hat das Bundessozialgericht zu Lasten der Krankenkassen entschieden, dass Hilfsmittel zu übernehmen sind, wenn dadurch ein behinderungsbedingter Nachteilsausgleich erfolgen kann.
So sind im Fall einer beinamputierten Versicherten, die bereits mit einer Laufprothese versorgt war, zusätzlich die Kosten einer Schwimmprothese zu übernehmen; B 3 KR 2/08 R. Nur eine solche ermöglicht ein sicheres Stehen und Gehen im Schwimmbad, so dass sich die Versicherte nicht auf einen Kunststoffüberzug verweisen lassen muss.
Auch ein GPS-Gerät für Blinde ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V, so dass - sollte dies zur Erfüllung des Grundbedürfnisses nach Mobilität im Einzelfall erforderlich sein - eine Zahlung durch die Krankenkasse erfolgen muss; B 3 KR 4/08 R.

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