Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auch bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Eine gute Nachricht für Arbeitnehmer stellt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.01.2009, 5 AZR 89/08, dar. Wie das BAG entschied, gehören zum Arbeitsentgelt, das bei Krankheit fortzuzahlen ist, auch vertraglich vereinbarte oder betriebsüblich gewährte Zuschläge. Diese stellen keinen Aufwendungsersatz im Sinne des § 4 Absatz 1a Entgeltfortzahlungsgesetz dar, sondern sind Gegenleistung des Arbeitgebers für belastende Tätigkeiten. Als solche sind sie nach dem Entgeltausfallprinzip als Vergütungsbestandteil auch bei Erkrankung zu zahlen.