Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 14.01.2009, 3 AZR 20/07 der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes angeschlossen. Nach diesem Urteil sind die überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehegatten in einer betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen. Seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 2006 haben Lebenspartner also in gleicher Weise Anspruch eine Altersversorgung wie Ehegatten, wenn einer der Partner verstirbt und für diesen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt war.
Im konkreten Fall allerdings unterlag der Kläger, weil sein Partner bereits im Jahr 2005 verstorben war und sich die günstigen Regelungen des AGG für ihn nicht mehr auswirken konnten.