Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt nicht wegen Krankheit

Der Europäische Gerichtshof hat am 20.01.2009, C -350/06, ein weitreichendes Urteil gefällt. Streitig war, ob ein Arbeitnehmer, der bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses krank war und deshalb den ihm zustehenden Jahresurlaub nicht nehmen konnte, einen Anspruch auf dessen Bezahlung hat. Nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes erlischt der Anspruch auf Urlaub am Jahresende bzw. spätestens am 31.03. des Folgejahres. Aus diesem Grund muss er nach den deutschen Regelungen auch nicht bezahlt werden.
Dies hält der EuGH für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Nach seiner Auffassung darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen, weil dem Arbeitnehmer die Möglichkeit fehlt, in den Genuss dieses Urlaubes zu kommen. Die Regelungen des Gemeinschaftsrechts der EU sind daher bei der Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes richtlinienkonform auszulegen; im öffentlichen Dienst gelten die Regelungen unmittelbar.
Allerdings betrifft die Entscheidung nur den Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub; ein vertraglich oder tariflich gewährter zusätzlicher Urlaub ist nicht abzugelten, wenn er aus Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte.