Artikel zum Arbeitsrecht

Seit dem 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft.

Der Gesetzgeber hat damit eine europäische Richtlinie in nationales Recht umgesetzt, die Schutz vor Diskriminierung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, der sexuellen Identität oder des Alters gewähren soll.

Ziel des Gesetzes ist es vordringlich, sowohl mittelbare als auch unmittelbare Benachteiligungen wegen der in § 1 des AGG genannten Gründe sowie sexuelle Belästigungen zu verhindern oder zu beseitigen.

Das Gesetz gilt nach § 6 AAG für alle Beschäftigten, d. h. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen und verschafft dem Benachteiligten einen Anspruch auf Schadenersatz oder einen Entschädigungsanspruch.

Da die Fristen für die Durchsetzung der Ansprüche sehr kurz sind - für die Geltendmachung der Ansprüche zwei Monate, § 15 AAG, für die Klage auf Entschädigung nach § 61 b ArbGG drei Monate - ist in allen Fällen der Diskriminierung schnelles Handeln erforderlich, um berechtigte Ansprüche nicht zu verlieren.

Darüber, ob und welche Rechte Sie haben und wie Sie diese durchsetzen, klärt Sie eine fachkundige anwaltliche Beratung auf.

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