Artikel zum Arbeitsrecht

In der Regel besteht keine Möglichkeit, einen einmal abgeschlossenen Arbeitsvertrag einseitig durch den Arbeitsgeber oder Arbeitnehmer zu verändern. Eine Abänderung der Vertragsgestaltung ist lediglich im gegenseitigen Einvernehmen möglich, das heißt Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich über die Vertragsänderung einig sein.

Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber daneben die Möglichkeit, im Wege einer Änderungskündigung eine Vertragsanpassung zu erreichen. In diesen Fällen wird dem Arbeitnehmer unter Einhaltung der zutreffenden Kündigungsfrist eine Vertragsänderung angeboten, gleichzeitig wird - für den Fall dieser lehnt das Angebot ab - eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt.

Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall die Möglichkeit, das Änderungsangebot anzunehmen oder die Kündigung wirksam werden zu lassen. Er kann beides - die Änderung der Vertragsbedingungen, als auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - auf ihre soziale Rechtfertigung vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen, je nach dem für welche Variante er sich entschieden hat; §§ 2, 1 Abs. 1 KSchG.

Welche Voraussetzungen für eine wirksame Änderungskündigung vorliegen müssen und unter welchen Bedingungen ein Vorgehen dagegen Erfolg verspricht, kann nur in einer individuellen Beratung festgestellt werden.

Sowohl Arbeitgeber, die eine solche arbeitsrechtliche Maßnahme für die Zukunft planen, als auch Arbeitnehmer, die eine solche Kündigung erhalten haben, sollten daher vor Ausspruch der Änderungskündung beziehungsweise sofort nach Erhalt der Änderungskündigung arbeitsrechtlichen Rat einholen.

Für Arbeitnehmer ist dabei insbesondere wichtig, dass auch für eine Änderungskündigung die Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes für eine Klageerhebung einzuhalten ist; § 4 KSchG....

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