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Vollmacht

PKH-Formular + Hinweise

Hinweise zu Gebühren und Kosten

Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt grundsätzlich nach zwei unterschiedlichen Möglichkeiten:

Zum einen wird nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet; dabei ist die Höhe der gesetzlichen Gebühren abhängig von dem Wert des Gegenstandes der Tätigkeit (Streitwert), das heißt, nach dem wirtschaftlichen Interesse, das hinter dem erteilten Auftrag steht. Insbesondere im Sozialrecht sieht das RVG allerdings eine Vergütung aus einem bestimmten Rahmen, also - bis auf wenige Ausnahmen - streitwertunabhängig vor.

Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Angelegenheit, deren Bedeutung für den Auftraggeber, des Arbeitsaufwandes, des Umfanges des Haftungsrisikos und andere Faktoren wird eine Gebührenvereinbarung als Stundenhonorar, Pauschalhonorar oder nach dem Streitwert mit veränderten Gebührensätzen abgeschlossen. In Statusfeststellungsverfahren erfolgt ausschließlich eine Abrechnung auf Basis einer Stundenhonorarvereinbarung.

In der ersten Besprechung - die in der Regel bereits kostenpflichtig ist und nach § 34 RVG maximal 190 Euro netto kostet - , nach Durchsicht Ihrer Unterlagen und der ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage, benenne ich Ihnen die weiter auf Sie zukommenden Kosten.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, werden in der Regel die gesetzlichen Gebühren meiner Tätigkeit abgedeckt. Wir klären zusammen, ob und in welchem Umfang Ihr Versicherungsschutz eingreift, soweit noch keine Deckungszusage von der Versicherung erteilt wurde.

Für Rechtssuchende, die die Mittel für die Anwaltsvergütung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe beim Amtsgericht Leipzig zu beantragen. Sie erhalten dort einen Berechtigungsschein zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe. Diesen Schein legen Sie - zusammen mit Ihrem Eigenanteil von 15 Euro - zu Beginn der ersten Beratung bei mir vor.

Für gerichtliche Verfahren im Arbeitsrecht, Sozialrecht, Zivilrecht und Verwaltungsrecht besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese wird vom Gericht gewährt, wenn die Führung des Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat und die Kosten des Verfahrens auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durch Sie selbst getragen werden können.

Unter der Rubrik "Formulare" finden Sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die für die Beantragung von Prozesskostenhilfe ausgefüllt werden muss.

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