Abfindungszahlung ist leistungsminderndes Einkommen beim ALG-II

Das Bundessozialgericht hat eine lange umstrittene Frage beantwortet. In seiner Entscheidung vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R, hat es entschieden, dass eine Abfindung, die wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer gezahlt wird, voll als Einkommen bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird.
Der Gesetzgeber hat - anders als noch im Recht der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III - bewusst darauf verzichtet, Abfindungen im Recht der Grundsicherung zu privilegieren.
Bei einer solchen Zahlung handelt es sich nach Auffassung des BSG auch nicht um eine "zweckbestimmte Leistung" nach § 11 Absatz 3 SGB II. Dies deshalb, weil es für den Arbeitgeber unerheblich ist, wofür der Arbeitnehmer die Zahlung verwendet, sondern dieser nur zahlt, um das Arbeitsverhältnis risikolos zu beenden.