Artikel zum Sozialrecht

In der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII sind die im Gesetz genannten Personen versicherungspflichtig. Insbesondere sind dies die gegen Arbeitsentgelt beziehungsweise zur Berufsausbildung Beschäftigte, Kinder während des Besuches von Tageseinrichtungen und Schüler, ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätige, unentgeltlich im Zivilschutz tätige Personen und Helfer in Unglücksfällen.

Darüber hinaus kann eine Versicherung kraft Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft oder auf freiwilliger Basis erfolgen.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz vor den Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen, § 7 SGB VII. Dieser wird durch Heilbehandlungen, Rehabilitation, Pflege- und Geldleistungen verwirklicht.

Auf dem Gebiet des Unfallversicherungsrechtes kommt es häufig zu Streitigkeiten mit der zuständigen Berufsgenossenschaft darüber, ob ein Arbeits- oder Wegeunfall überhaupt vorliegt, welcher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Arbeitsunfall eingetreten ist und ob Rentenansprüche bestehen.

Bei Ablehnung der Leistungsansprüche durch die Unfallkasse steht jedem Versicherten das Recht zum Widerspruch gegen die Entscheidung zu. Nach Zugang des Bescheides besteht dazu in der Regel innerhalb eines Monats die Möglichkeit. Während dieser Zeit sollten Sie anwaltlichen Rat darüber einholen, ob ein Widerspruch Erfolgsaussicht hat und Ihnen Leistungen der Unfallversicherung zustehen.

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