Keine Kostenerstattung für "Lorenzos Öl" durch Krankenkasse

Das Bundessozialgericht hat am 17.12.2008 eine gegenteilige Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt aufgehoben; B 1 KN 3/07 KR R. Streitig war in dem zu Grunde liegenden Fall zum einen, ob es sich bei diesem Öl, das zur Behandlung der AMN-Krankheit (Adrenomyeloneuropathie) eingesetzt wird, um ein Fertigarznei- oder Lebensmittel handelt.

In beiden Fällen sieht das BSG allerdings keine Erstattungspflicht für die Kosten der Behandlung mit diesem Öl durch die Krankenkasse. Dies zum einen deshalb, weil das Öl nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, zum anderen, weil beim Kläger des Verfahrens keine notstandsähnliche Situation vorlag, in der - ausnahmsweise - auch bei nicht zugelassenen Arzneimitteln ein Leistungsanspruch besteht.

Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass auch dann, wenn man "Lorenzos Öl" als Lebensmittel ansieht, dieses nicht unter den Ausnahmekatalog fällt, in denen durch die gesetzliche Krankenkasse für Lebensmittel Leistungen zu erbringen sind. Da das BSG zum wiederholten Mal ablehnend entschieden hat - bereits mit Urteil vom 28.02.2008, B 1 KR 16/07 R, wurde der Anspruch auf eine Versorgung mit dem Öl abgelehnt - ist nicht damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit eine Zahlungspflicht der Krankenkassen für "Lorenzos Öl" festgestellt wird.