Duschen ist Privatsache

So entschied jedenfalls das Bundessozialgericht am 18.11.2008, B 2 U 31/07 R, im Fall einer Lehrerin. Diese war auf einer Fahrt, bei der sie ihre Schulklasse begleitete, beim Duschen ausgerutscht und schwer gestürzt. Dieses Ereignis stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII dar. Nur Verrichtungen und Risiken, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung stehen, können als Arbeitsunfall entschädigt werden. Beim Duschen liegt ein solcher Zusammenhang nicht vor, weil dies dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist.
Ähnlich entschied daher auch das Sozialgericht Düsseldorf am 26.11.2008, S 6 U 29/08. In diesem Fall wollte ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber zur Belohnung für seine Tätigkeit eine Reise geschenkt bekommen hatte, ebenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen. Er war beim Springen aus einem Boot so unglücklich aufgekommen, dass er sich beide Füße brach. Auch in diesem Fall liegt kein Unfall vor, der in den Risikobereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Zwar hat der Arbeitgeber die Reise veranlasst, diese hatte jedoch ganz überwiegend privaten Charakter, so dass ein Anspruch ausscheidet.