Kündigungsschutz und Altersdiskriminerung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 06.11.2008, 2 AZR 701/07, auch bei der Überprüfung einer Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz beachtet werden. Kündigungen, die das Verbot der Alterdiskriminierung verletzen, können daher sozialwidrig und nach § 1 KSchG unwirksam sein. Allerdings kann das Lebensalter im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 10 S.1 AGG), z.B. durch die die Bildung von Altersgruppen, berücksichtigt werden. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber durch diese Gruppen erreicht, dass das Alter nicht überbewertet wird und die unterschiedliche Beurteilung der Lebensjahre sachlich gerechtfertigt ist.