Existenzgründungszuschuss auch für Auslandstätigkeit

Auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland muss durch die Bundesagentur für Arbeit mit einem Gründungszuschuss gefördert werden. Das entschied das Bundessozialgericht aktuell am 27.08.2008, B 11 AL 22/07 R. Weil § 421 l SGB III nicht auf das Inland beschränkt ist, musste daher einem Arbeitnehmer, der seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Luxemburg beendet hatte, der Zuschuss gewährt werden.