Azubis stehen Minijobbern versicherungsrechtlich nicht gleich

Wie das LSG Baden-Württemberg in einem Beschluß vom 10.06.2008, L 4 KR 6527/06, entschieden hat, ist die unterschiedliche Behandlung von Auszubildenden und Minijobbern (Einkommen bis zu 400 Euro monatlich) bei der Abführung von Sozialabgaben aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Geklagt hatte eine Auszubildende, die - weil ihre Ausbildungsvergütung ebenfalls unter 400 Euro monatlich lag - wie ein Minijobbber in der vergleichbaren Konstellation keine Beiträge abführen wollte. Das Gericht sah allerdings auf Grund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Auszubildenden in der zu Grunde liegenden Regelung keinen verfassungsrechtlichen Verstoß. Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung ist diese Gruppe immer der Sozialversicherungspflicht zu unterstellen, um einen sozialen Mindestschutz für sie zu erreichen. Aus diesem Grund lehnte es auch den Antrag ab, Sozialversicherungsbeiträge der Klägerin, soweit sie im zweiten Lehrjahr zwischen 401 Euro und 800 Euro im Monat betrugen, der sogenannten Gleitzonenregelung zu unterstellen und die Beitragslast damit zu verringern. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber zur Förderung der Aufnahme von Beschäftigungen im Niedriglohnsektor geschaffen; solcher Anreize bedarf es bei Ausbildungsverhältnissen nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.