Nachzahlungspflicht bei sittenwidrig niedriger Vergütung

Das LAG Bremen hat am 17.06.2008, 1 Sa 29/08, festgestellt, dass eine Stundenvergütung von 5,00 Euro für eine Auspackhilfe in einem Supermarkt sittenwidrig niedrig ist, weil dieser Betrag um mehr als ein Drittel unter dem Lohn des einschlägigen Tarifvertrages liegt.
So entschied auch das Arbeitsgericht Wuppertal am 24.07.2008, 7 Ca 1177/08, im Fall eines Mechatronikers, der nur 55 % des Tariflohnes ausgezahlt erhielt. Der Arbeitgeber wurde daher zur Nachzahlung verurteilt.