Lohn auch bei Arbeitsruhe wegen Schlechtwetters

Schlechte Witterung gehört grundsätzlich zur Risikosphäre des Arbeitgebers, so dass dieser volle Vergütung weiter zahlen muss, auch wenn die Arbeit ruht; BAG vom 09.07.2008, 5 AZR 810/07. Ein Arbeitnehmer hat deshalb Anspruch auf Arbeitsentgelt auch bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall. Dies gilt allerdings nur dann, wenn mit ihm keine gesonderten Vereinbarungen über das Ruhen der Vergütung getroffen sind bzw. sich solche aus Tarifverträgen ergeben.