Schadenersatz wegen Benachteilung bei Schwangerschaft

Eine Arbeitnehmerin wurde - wie ihre zwei männlichen Kollegen - als Abteilungsleiter in einem großen Unternehmen beschäftigt. Als eine Vorgesetztenstelle frei wurde und sich die drei Kollegen auf diese beworben hatten, besetzte der Arbeitgeber diese mit einem Mann. Der Arbeitnehmerin teilte er mit, sie möge sich auf ihr bald zur Welt kommendes Kind freuen.

Die Schwangere, die sich gegen die Bevorzugung des Kollegen, mit dem sie in der Ausbildung und Berufserfahrung gleichwertig war, wehrte und einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machte, hatte vor dem Bundesarbeitsgericht zunächst einen Teilerfolg.

Das BAG hat am 24.04.2008, 8 AZR 257/07, entschieden, dass bei einer solchen Klage keine strengen Anforderungen an den Sachvortrag des Arbeitnehmers zu stellen sind. So genügt die Angabe von Indizien, die eine Benachteiligung wahrscheinlich machen. Liegen solche Anfangstatsachen vor, die eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vermuten lassen, genügt dies - wenn sie bewiesen werden - für die Zahlung von Schadenersatz. Das Landesarbeitsgericht muss die Angaben der Frau daher nun ausführlich prüfen und auch ihren Beweisangeboten nachgehen.