Sonderkündigungsschutz rechtzeitig geltend machen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 08.11.2007, 2 AZR 314/06, erneut darauf hingewiesen, dass spätestens bis zum Ende der ersten Instanz alle Unwirksamkeitsgründe für eine Kündigung geltend gemacht werden müssen.

Ein Arbeitnehmer hatte sich erst im dritten Rechtszug darauf berufen, dass ein tarifvertraglicher Ausschluss für die ordentlichen Kündigung durch seinen Arbeitgeber besteht.

Nach Auffassung der Richter des BAG war das zu spät. Gemäß § 4 i. V. m. § 6 KSchG muss ein Kläger der Kündigungsschutzklage erhebt und dort die Sozialwidrigkeit der Kündigung rügt, bis zum Ende des Verfahrens in 1. Instanz auch alle weiteren Unwirksamkeitsgründe vorbringen, ansonsten ist er damit ausgeschlossen.