Rufbereitschaft nur mit vertraglicher Vereinbarung

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 06.11.2007, 12 Sa 1606/06, entschieden, dass eine Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdiensten am Wochenende nur dann besteht, wenn dies einzelvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung bzw. im Tarifvertrag geregelt ist.

Aus diesem Grund war die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der sich weigerte Rufbereitschaft zu leisten, unwirksam. Weil in dem Betrieb des Arbeitgebers keine Regelungen für diese Bereitschaftsdienste bestanden, war der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, gleichwohl solche zu arbeiten. Seine Weigerung, Rufbereitschaft zu übernehmen, durfte daher nicht mit einer Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung geahndet werden.