Befristung nach Berufsausbildung

Zwischen Arbeitsvertragsparteien kann nur einmal nach Abschluss der Ausbildung ein befristeter Arbeitsvertrag mit dem Sachgrund "Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung" abgeschlossen werden. Das Bundesarbeitsgericht gab in einem Urteil vom 10.10.2007, 7 AZR 795/06, einer Arbeitnehmerin Recht, die mit dem Arbeitgeber mehrmals befristete Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Diese Praxis stoppte das BAG mit der Begründung, dass lediglich einmalig nach dem Ende der Ausbildung eine Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gestützt werden kann.