Karenzentschädigung bei teilverbindlichem Wettbewerbsverbot

Nach Ansicht des BAG im Urteil vom 21.04.2010, 10 AZR 288/09, ist es ausreichend, wenn ein Arbeitnehmer lediglich den verbindlichen Teil eines vereinbarten Wettbewerbsverbotes beachtet. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber, der Türen und Fenster ausschließlich an Fachhändler vertrieb, im Arbeitsvertrag geregelt, dass zwei Jahre nach dem Ende der Täigkeit keine Konkurrenztätigkeit entfaltet werden darf. Als Konkurrenzunternehmen wurden dabei auch Betriebe definiert, die mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst sind.
Weil dieses Wettbewerbsverbot nicht dem Schutz der gewerblichen Interessen des Arbeitgebers dient, hielt es das BAG für teilweise unwirksam und damit unverbindlich. Es genügte daher, dass der Arbeitnehmer den verbindlichen Teil einhielt und seiner ehemaligen Firma nicht beim Vertrieb der Produkte an Fachhändler Konkurrenz gemacht hat. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer deshalb gemäß § 74 HGB die beanspruchte Karenzentschädigung zugesprochen.