Auch bei Elternzeit Anspruch auf Teilzeitarbeit

Wie das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 05.06.2007, 9 AZR 82/07, entschieden hat, besteht ein Anspruch darauf, während der Elternzeit mit einer verringerten Arbeitszeit/Woche beim Arbeitgeber beschäftigt zu werden.

Nach § 15 Abs. 6 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) haben Arbeitnehmer während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verkürzung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dann, wenn der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume er Elternzeit verlangt, kann auch der Anspruch auf Elternteilzeit geltend gemacht werden.

Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, er hätte den Arbeitsplatz bereits anderweitig "nachbesetzt". Lediglich dringende betriebliche Gründe berechtigen ihn dazu, die Vereinbarung von Elternteilzeit abzulehnen.

Mit dieser Entscheidung stärkt das BAG erneut die Rechte von Eltern und Teilzeitbeschäftigten.