Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung

Wie bereits seit längerem angekündigt, hat das BAG nunmehr in einer Entscheidung vom 18.04.2007, 4 AZR 652/05, seine Rechtsprechung zur arbeitsvertraglichen Bezugnahme geändert.

Während in der Vergangenheit bei Arbeitsverträgen, die auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, vom BAG eine so genannte Gleichstellungsabrede angenommen wurde, sieht das Gericht nunmehr eine eigenständige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anwendung der in Bezug genommenen Tarifverträge. Ursprünglich wurde dem Arbeitgeber zugestanden, dass er mit einer solchen Vertragsklausel nur eine Gleichstellung mit nicht organisierten Arbeitnehmers herbeiführen wollte und im Falle der Beendigung seiner eigenen Tarifbindung auch der Arbeitsvertrag nicht mehr dem Tarifvertrag unterstellt war.

Eine solche Auslegung des Vertrages kann nach der jüngsten Entscheidung nur noch erfolgen, wenn es konkrete Hinweise im Vertragswortlaut oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss gibt, die einen solchen Regelungswillen beweisen. Ist dies nicht der Fall, ist ein Arbeitgeber an die in Bezug genommenen Tarifverträge auch dann gebunden, wenn er zum Beispiel aus dem Arbeitgeberverband austritt und die Tarifverträge aus diesem Grund für ihn nicht mehr gelten.

Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings eine Vertrauensschutzregel aufgestellt. Die Änderung der Rechtsprechung wird erst auf Arbeitsverträge, die nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, angewendet.