Datenabgleich der Jobcenter nicht verfassungswidrig

Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes in seinem aktuellem Urteil vom 24.04.2015, B 4 AS 39/14 R ist der automatisierte Datenabgleich der Jobcenter zur Ermittlung von Kapitalerträgen nicht verfassungswidrig.

Geklagt hatte ein Leistungsbezieher aus Bochum, der sich mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Anfrage der Behörde beim Bundeszentralamt für Steuern wehrte. Von dort werden Auskünfte dazu erteilt, inwieweit für den Leistungsbezieher Freistellungerklärungen zu Kapitaleinkünften abgegeben und in welcher Höhe Kapitalerträge erzielt worden sind.

Nach der Medieninformation 11/15 müssen die SGB II-Bezieher den Datenabgleich der Jobcenter in der von § 52 Absatz 1 Nummer 3 SGB II vorgesehenen Form hinnehmen. „Die Vorschrift – so das BSG – ist eine gesetzliche Grundlage im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen im SGB I und SGB X, die den Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt, weil sie dem Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.

Die Regelungen dienen der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs und damit einem Gemeinwohlbelang, dem eine erhebliche Bedeutung zukommt. Der Abgleich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen, um die beschriebenen Zwecke zu erreichen. Der Gesetzgeber muss nicht allein auf die Angaben von Sozialleistungsbeziehern abstellen, sondern kann ein verhältnismäßig ausgestaltetes Überprüfungsverfahren vorsehen.“

Jetzt bleibt abzuwarten, ob der Kläger Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Entscheidung und des von ihm geltend gemachten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einlegt.