Bundesarbeitsgericht stärkt Nachtarbeiter

Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14, müssen Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, einen angemessenen Zuschlag auf den Stundenlohn oder eine angemessene Anzahl freier Tage für die Nachtarbeit erhalten.

Die Regelung in § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz wurde dabei vom Gericht konkretisiert. Angemessen ist in der Regel ein Zuschlag von 25 %, bei Dauernachtarbeit von 30 %. Bei spürbar geringer Arbeitsbelastung, also zum Beispiel bei bloßer Arbeitsbereitschaft, kann der Zuschlag durch den Arbeitgeber auch reduziert werden.

Allerdings haben tarifvertragliche Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten, Vorrang. Die neue Entscheidung gilt also nur für Firmen die nicht tarifgebunden sind.