Urlaubsanspruch bei Wechsel von Voll- in Teilzeitarbeit

Der EuGH hat am 22.04.2010 zum Aktenzeichen C-486/08 ein Urteil gefällt, das auch für das deutsche Urlaubsrecht Auswirkungen hat. Ein Arbeitnehmer, der bisher voll beschäftigt gearbeitet hatte, danach in eine Teilzeittätigkeit gewechselt war und noch Resturlaub aus der Vollzeitarbeit hatte, sollte diesen nicht in vollem Umfang gewährt bekommen. Der Arbeitgeber stellte ihn lediglich im Umfang der Teilzeitarbeit frei. Dies ist rechtswidrig, wie der Europäische Gerichtshof feststellte. Urlaub aus Zeiten einer vollen Arbeitstätigkeit muss auch voll gewährt bzw. bezahlt werden.
Das Bundesarbeitsgericht hatte diese Frage bislang ebenfalls anders entschieden. Diese Rechtsprechung aus dem Jahr 1998 wird sich nun ändern müssen. Nach einer Arbeitszeitverringerung muss das Urlaubsentgelt für früheren Resturlaub nach der vorherigen höheren Arbeitszeit bemessen werden.