Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte

In einer aktuellen Entscheidung vom 07.12.2006, 2 AZR 182/06, hat sich das Bundesarbeitsgericht dazu geäußert, wann die Unterlassung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. I SGB IX zur Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung führt.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass bei schwerwiegenden Arbeitspflichtverletzungen - die nicht mit der Behinderung im Zusammenhang stehen - das Präventionsverfahren nicht durchgeführt werden muss. Ein solches kommt nur dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass sich durch die Einschaltung des Integrationsamtes und der Schwerbehindertenvertretung behinderungsbedingte Pflichtverletzungen abstellen lassen.

Im Übrigen ist die Durchführung des Präventionsverfahrens keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine arbeitgeberseitige Kündigung und führt daher nicht grundsätzlich zu deren Unwirksamkeit. Insbesondere dann, wenn ein Schwerbehinderter Arbeitspflichten grob verletzt, ohne dass seine Behinderung dafür ursächlich ist - im entschiedenen Fall hatte er mehrfach ungenehmigt mehrer Stunden zu früh seinen Arbeitsplatz verlassen - ist der Arbeitgeber auch ohne Einschaltung der in § 84 Abs. 1 genannten Stellen berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.