Frist für Annahme einer Änderungskündigung

Nach Ausspruch einer Änderungskündigung - also der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, mit der gleichzeitig ein Angebot verbunden ist, zu geänderten Beschäftigungsbedingungen weiterzuarbeiten - muss vom Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen ein Vorbehalt erklärt werden. Nur dann kann die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen vom Arbeitsgericht überprüft werden.

Diese 3-Wochen-Frist gilt, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt in einer Entscheidung vom 01.02.2007, 2 AZR 44/06, entschieden hat, nicht nur für die Erklärung des Vorbehaltes, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Angebot ohne Vorbehalt annehmen will.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Frist für die Annahme des Änderungsangebotes gesetzt. Dieser ließ die Frist verstreichen und erklärte erst nach mehr als zwei Monaten die Annahme des Angebotes. Wie das BAG nunmehr entschieden hat, ist der Arbeitgeber berechtigt eine Frist zur Annahme des Angebotes zu setzen. Als Mindestfrist gilt dabei analog § 2 Satz 2 KSchG eine Frist von drei Wochen. Der Arbeitnehmer hatte also durch sein langes Abwarten das Nachsehen - die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses war wirksam.