Lohnwucher führt zur Nachzahlungspflicht

Auch das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr am 22.04.2009, 5 AZR 436/08, entschieden, dass ein sittenwidrig niedriger Lohn dann vorliegt, wenn er weniger als 2/3 des in der Branche üblichen Tariflohnes beträgt. Geklagt hatte die Mitarbeiterin eines Gartenbaubetriebes, die einen Stundenlohn von nur 3,25 Euro bekam. Auch wenn dies bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht zu niedrig war, kann die Vergütung durch die Lohnentwicklung wucherisch werden und damit gegen § 138 BGB verstoßen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den Lohn entsprechend anzupassen. Ansonsten droht ihm eine Nachforderung seitens des Arbeitnehmers.
Jeder Mitarbeiter, der für einen derart geringen Lohn arbeitet, sollte prüfen lassen, ob sich ein Vorgehen dagegen lohnt. Da in vielen Arbeitsverträgen Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen geregelt sind, darf man dafür nicht zu viel Zeit verstreichen lassen, um einen Anspruchsverlust zu vermeiden.