Kündigungsschutzklage wahrt Ausschlussfristen

Wie das Bundesarbeitsgericht am 19.03.2008, 5 AZR 430/07, festgestellt hat, wird durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch die Ausschlussfrist für Lohnansprüche, die während des Kündigungsschutzverfahrens entstehen, gewahrt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine Ausschlussklausel handelt, die in einem Formulararbeitsvertrag vom Arbeitgeber vorgegeben wurde.
Für Ansprüche, die nach tariflichen Ausschlussklauseln verfallen ließ das Gericht offen, ob es die vorstehende Auffassung auch in diesen Fällen vertreten will. Zu rechnen ist damit, da das BAG eine unnötige Kostenbelastung des Arbeitnehmers verhindern will. Dieser ist ansonsten gezwungen, Klage über Ansprüche zu erheben, von denen noch nicht klar ist, ob sie - wegen der Vorfrage der Wirksamkeit der Kündigung - überhaupt bestehen.