Freie Unternehmerentscheidung zur Auslagerung von Betriebsteilen rechtfertigt betriebsbedingte Kündigung

Wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil vom 13.03.2008, 2 AZR 1037/06, entschieden hat, darf durch die Arbeitsgerichte keine Prüfung einer Unternehmerentscheidung auf organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit erfolgen.

Wenn sich ein Arbeitgeber dazu entschließt, bisher von ihm ausgeführte Arbeiten in Zukunft nicht mehr durch seine Angestellten, sondern durch selbständige Unternehmer erbringen zu lassen, liegt ein ausreichender Grund für eine betriebsbedingte Beendigungskündigung vor.

In diesem Fall entfällt nämlich im Umfang der Auslagerung der Tätigkeiten das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für die Arbeitnehmer. Wenn kein anderer freier Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, verstößt eine wegen des Wegfalles der Stelle ausgesprochene Kündigung nicht gegen § 1 KSchG.

Nur dann, wenn die Entscheidung des Arbeitgebers willkürlich oder sonst missbräuchlich ist, kann sie nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung dienen. Ein Rechtsmissbrauch liegt aber nicht schon in der Entscheidung des Arbeitgebers, künftig selbständige Unternehmer oder Subunternehmer mit der bisher von Arbeitnehmern ausgeführten Tätigkeit zu beschäftigen.