Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei Lohnerhöhungen

Das BAG hat in einem aktuellen Urteil vom 15.07.2009, 5 AZR 486/08, erneut entschieden, dass Arbeitgeber bei Lohnerhöhungen den Grundsatz der Gleichbehandlung in ihrer Firma berücksichtigen müssen. Sie dürfen Arbeitnehmer nur dann von solchen Maßnahmen ausnehmen, wenn dafür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Einen solchen sah das Gericht hier allerdings als gegeben, weil der klagende Mitarbeiter sich in der Vergangenheit geweigert hatte, eine Kürzung seines Entgeltes zur Sicherung des Fortbestandes der Firma hinzunehmen. Als der Arbeitgeber in den Folgejahren die Einkommen wieder erhöhte, um den Mitarbeitern für den damaligen Verzicht einen Ausgleich zukommen zu lassen, nahm er den Kläger von der Erhöhung aus. Das billigte das höchste deutsche Arbeitsgericht, weil es für diese Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund gab. Da der Kläger in der Vergangenheit keinen Verzicht geübt hatte, waren bei ihm auch keine Einbußen auszugleichen.