Formularmäßiger Klageverzicht unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 06.09.2007 erneut die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt. Unter dem Aktenzeichen 2 AZR 722/06 gab es einer Klägerin Recht, die nach einer fristlosen Kündigung einen so genannten Klageverzicht unterschrieben hatte. In diesem Schriftstück verpflichtete sie sich kurz nach Ausspruch der fristlosen Kündigung, keine Klage dagegen zu erheben.

Mit einem solchen Verzicht wird von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen. Wenn dafür keine Gegenleistung durch den Arbeitgeber erfolgt, ist ein solcher formularmäßiger Verzicht unangemessen; § 307 I Satz 1 BGB. Darum hielt das Gericht das Vorgehen gegen die Kündigung für zulässig und gab der Klägerin Recht.