Schriftformerfordernis für Kündigung

Immer wieder kommt es bereits wegen formeller Fehler zur Unwirksamkeit von Arbeitgeberkündigungen. Wie das Arbeitsgericht Hamburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 08.12.2006, 27 Ca 21/06, entschieden hat, ist eine Kündigung formunwirksam, wenn sie nur mit dem Zusatz "i. A." unterschrieben wurde.

Die Kennzeichnung "im Auftrag" ist im Rechtsverkehr stets als so genannte Boten-, nicht aber als Vertreterhandlung zu verstehen. Auch Nichtjuristen ist bewusst, dass nur das Handeln "in Vertretung - i. V." den Stellvertreter kennzeichnet und nur dieser rechtswirksam Erklärungen für den Vertretenen abgeben kann.

Es empfiehlt sich daher, stets einen Vertreter zu bestimmen, wenn man als Arbeitgeber an der Unterzeichnung der Kündigung verhindert ist und diesen mit einer Originalvollmacht auszustatten, die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorgelegt werden muss. Dann kann die Kündigung "in Vertretung" unterzeichnet werden.