Gepfändetes Einkommen - Anrechnung beim ALG II?

Immer wieder ergehen ablehnende oder der Höhe nach falsche, weil zu geringe Leistungen bewilligende, Bescheide der Sozialbehörden. Diese berücksichtigen Pfändungen von Arbeitseinkommen oder freiwillige Schuldentilgungen im Rahmen von Insolvenzverfahren nicht als Abzugspositionen, sondern setzen diese Beträge trotzdem als Einkommen nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II an.

Dazu haben allerdings sowohl das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 05.10.2005, L 8 AS 58/05 ER), als auch das LSG Hamburg (Beschluss vom 09.02.2006, L 5 B 346/05 ER AS) entschieden, dass gepfändete Einkommensteile bis zur Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO nicht als Einkommen gemäß § 11 I SGB II berücksichtigt werden dürfen.

Es handelt sich dabei nicht um "bereite Mittel", weil dieses Einkommen sowohl bei einer Pfändung, als auch bei einer freiwilligen Schuldentilgung zur Abwehr der Pfändung, sofort an den Gläubiger ausgekehrt wird.

Die verbreitete Praxis der Sozialbehörden, solche Beträge als "zur Bedarfsdeckung bereite Mittel" anzusehen, ist daher rechtswidrig. Allerdings wird man auch hier eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichtes zur letzten Klärung dieser Streitfrage abwarten müssen. Betroffene sollten in jedem Fall Widerspruch einlegen bzw. nach einem Widerspruchsbescheid Klage einreichen, um ihre Rechte zu sichern und die Verfahren offen zu halten.