Neue Rechtsprechung zur Überstundenvergütung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 16.05.2012, 5 AZR 347/11 die Geltendmachung von Entgelt für Mehrarbeit für Arbeitnehmer erleichtert. Nach der Entscheidung genügt es, wenn er darlegt, in welchem Zeitraum er für den Arbeitgeber gearbeitet hat und in welchem Umfang diese Zeit über den vertraglich geschuldeten hinausging. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers konkret zu bestreiten, an welchen Zeiten nicht gearbeitet wurde. Ein pauschales Vorbringen, dass diese Stunden nicht angefallen sind, reicht nun nicht mehr aus.
Allerdings hat das BAG in einer weiteren Entscheidung vom 27.06.2012, 5 AZR 530/11, auch darauf hingewiesen, dass nicht in allen Fällen beim Arbeitnehmer eine Vergütungserwartung entstehen kann. Insbesondere bei Diensten höherer Art ist Mehrarbeit vom Gehalt mit umfasst.