Kündigung nach Arbeitsunfall

Die Frage, ob einem erkrankten Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden kann, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren.
Das Arbeitsgericht Solingen hatte sich in einem Prozess mit der Frage zu befassen, ob eine Kündigung des Arbeitgebers nach einem Arbeitsunfall des Arbeitnehmers rechtmäßig war. Der Arbeitnehmer hatte insbesondere geltend gemacht, dass es treuwidrig sei, ihn zu kündigen, weil seine Arbeitsunfähigkeit aus dem betrieblichen Bereich herrühre.
Diese Ansicht teilte das Arbeitsgericht nicht. Es führte insbesondere aus, dass der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers nicht gegen den in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Das gelte selbst dann, wenn man den tragischen Unfall als Motiv für die Kündigung unterstelle. Zu berücksichtigen sei, dass durch die extreme Verletzung des Arbeitnehmers auf nicht absehbare Zeit Arbeitsunfähigkeit bei ihm bestehen werde.
Da er aus diesem Grund seine Hauptleistungspflicht nicht mehr erfüllen kann, war der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen; ArbG Solingen vom 10.05.2012, 2 Ca 198/12