Betriebskostengutschrift stets Einkommen nach dem SGB II

Das Bundessozialgericht hat in einem am 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R, ergangenen Urteil klargestellt, dass § 22 Absatz 3 SGB II einschränkend zu Lasten von Leistungsempfängern auszulegen ist. Im entschiedenen Fall hatte sich die Tochter des Klägers an den Nebenkosten im Abrechnungszeitraum beteiligt. Sie war während dieser Zeit nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Deshalb wollte der Kläger, dass ihm die Betriebskostengutschrift belassen und nicht als Einkommen angerechnet wird. Das BSG ist anderer Auffassung. Es kommt nach Meinung der Richter nicht darauf an, ob die Gutschrift mit einer Forderung eines Dritten - hier der Tochter - belastet war. Einkommen ist zuerst zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung.
Das Bundessozialgericht führt damit seine Rechtsprechung fort. Es hatte bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass auch Betriebskostenguthaben, die aus der Zeit des Nichtleistungsbezuges stammen, anzurechnen sind.