Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Das BAG hat mit einem Urteil vom 21.09.2006, 2 AZR 840/05 nunmehr endgültig entschieden, dass die Besitzstandsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur noch dann Anwendung findet, wenn die Anzahl der beschäftigten "Alt-Arbeitnehmer" nach dem Stichtag 31.12.2003 nicht unter sechs Beschäftigte absinkt.

Dies gilt auch dann, wenn für die ausgeschiedenen - bis 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmer - nach diesem Zeitpunkt neue Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Nach Ansicht des Gerichtes reicht das nicht aus, um für die vor dem 31.12.2003 bereits Beschäftigten den Kündigungsschutz zu erhalten.

Erst dann, wenn der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer hat, genießen diese den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG.