Eingliederungsvereinbarung

Das SGB II sieht in § 15 den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zwischen der Arbeitsagentur und dem Hilfebedürftigen vor. In dieser soll insbesondere geregelt werden, welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Eingliederung in Arbeit unternehmen muss und in welcher Form er diese Bemühungen nachzuweisen hat.

Das Landessozialgericht Hessen hat nunmehr in einem Beschluss vom 05.09.2006, L 7 AS 107/06 ER, klargestellt, dass berechtigte Änderungswünsche, die ein Arbeitsloser an der Eingliederungsvereinbarung hat, nicht dazu führen können, dass dieser seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II verliert.

Im konkreten Fall war es so, dass die Arbeitsagentur eine Vorsprache der Hilfebedürftigen aller zwei Wochen und die Vorlage von mindestens 156 Bewerbungen im Jahr verlangte. Weil die Hilfebedürftige dies für unangemessen hielt und einen Gegenentwurf zu einer ausgewogenen Eingliederungsvereinbarung vorlegte, kürzte die Agentur ihr ALG II um 30 %.

Dies ist nach Auffassung des Gerichtes rechtswidrig, weil in den Änderungswünschen, die die Leistungsbezieherin vorbrachte, keine generelle Weigerung zu sehen ist, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.