Weihnachtsbeihilfe für ALG-II-Empfänger?

Wie das Hessische LSG am 29.09.2006, L 9 B 154/06 AS, entschieden hat, sind die früher gezahlten einmaligen Beihilfen nach dem BSHG - wozu auch die Beihilfe für besondere Anlässe, z.B. anlässlich des Weihnachtsfestes gehörte - nach Einführung des SGB II durch die Regelleistung abgedeckt.

Außer den in §§ 21 bis 24 SGB II ausdrücklich geregelten besonderen Zahlungen neben der Regelleistung, besteht nach Ansicht des Gerichts kein weiterer Anspruch.
Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass mit der Regelleistung - für den volljährigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen derzeit 345,00 Euro - neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und des täglichen Lebens auch der Bedarf in Beziehung zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben abgedeckt ist.

Dazu gehört auch die frühere Weihnachtsbeihilfe, die nunmehr in der Regelleistung des § 20 SGB II pauschaliert ist.