Entschädigung für Diskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.01.2014, Aktenzeichen 8 AZR 118/13, darauf verwiesen, dass Ansprüche nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ausschließlich gegen den potentiellen Arbeitgeber bestehen.
Der Kläger im vorliegenden Fall hatte sich über eine Personalvermittlungsgesellschaft beworben, die der Arbeitgeber eingeschaltet hatte. In der Bewerbungsphase fühlte er sich wegen seines Alters diskriminiert und wollte den ihm dafür nach § 15 Absatz 2 AGG zustehenden Schadensersatzanspruch geltend machen.
Allerdings hatte er mit der Personalvermittlungfirma den falschen Beklagten in Anspruch genommen. Nur der künftige Arbeitgeber haftet bei einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz im Bewerbungsverfahren, so dass der abgelehnte Arbeitnehmer auch seine Klage in allen Instanzen verlor.