Kindergeld auch für verheiratete Kinder

Der Bundesfinanzhof hat in einer jetzt veröffentlichen Entscheidung vom 17.10.2013, III R 22/13, gegen die bisher geübte Praxis der Finanzbehörden entschieden. Streitig war hier, ob ein Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind gegeben ist. Die Finanzämter gingen regelmäßig davon aus, dass das Kind durch Unterhaltsleistungen des Ehegatten abgesichert ist und daher kein Kindergeldanspruch der Eltern mehr besteht. Weil seit 2012 die Einkünfte und Bezüge des Kindes nach der Neufassung des Einkommensteuergesetzes aber nicht mehr zu berücksichtigen sind, hat der BFH nun die fehlerhafte Auffassung der Behörde korrigiert. Da § 32 Abs. 4 EStG n.F. keinen Ausschlusstatbestand wegen Verheiratung enthält, ist nach dem BFH auch der Mangelfall-Rechtsprechung die Grundlage entzogen. Kindergeld ist daher auch für verheiratete Kinder ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit des Ehegatten zu zahlen.