Provisionen zählen für Berechnung des Elterngeldes mit

Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 26.03.2014, B 10 EG 7/13 R, eine in der Praxis lange umstrittene Frage beantwortet. Grundsätzlich - so das BSG - sind Provisionszahlungen des Arbeitgebers für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes mit zu berücksichtigen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Zahlungen mehrmals im Jahr zu bestimmten arbeitsvertraglich geregelten Stichtagen erfolgen und damit zum regelmäßigen Grundgehalt gehören.
Nur in den Fällen, in denen sie nicht rechtzeitig gezahlt werden und es dadurch zu einer Verlagerung der Einnahme in den Bemessungszeitraum von zwölf Monaten kommt, bleiben die Provisionen bei der Berechnung außen vor.