Arbeitgeber muss benachteiligten Schwerbehinderten entschädigen

Das BAG hat in einer Entscheidung vom 13.10.2011, 8 AZR 608/10, einem schwerbehinderten Stellenbewerber grundsätzlich eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zuerkannt.
Wenn - wie im vorliegenden Fall - der potentielle Arbeitgeber eine Stelle ausschreibt, muss er im Rahmen des Bewerbungsverfahrens prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Zu diesem Zweck muss er nach § 81 Absatz 1 SGB IX auch mit der zuständigen Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen.
Unterlässt er dies, stellt das bereits ein Indiz dafür dar, dass der Bewerber wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde. Ihm ist daher Entschädigung nach dem AGG zu leisten.