Semestergebühren bei Ermittlung der Freigrenze für Kindergeld abzuziehen

Der Bundesfinanzhof hat mit einer Entscheidung vom 22.09.2011, III R 38/08 die Rechtsauffassung bestätigt, dass vom Einkommen des Studenten die durch diesen zu zahlenden Semestergebühren abgesetzt werden können. Damit hatte er nur noch Bezüge unter dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag, so dass volles Kindergeld durch die zuständige Familienkasse zu gewähren war.

Begründet wurde dies vom BFH damit, dass die Semestergebühr zwingend zu entrichten ist, wenn ein Studium aufgenommen oder fortgesetzt werden soll und es keine Möglichkeit gibt, sich dieser zu entziehen.

Abgelehnt wurde auch die Auffassung der Familienkasse, dass Mischkosten vorlägen, weil die Vorteile aus dem Semesterticket genutzt werden können. Da ein Student nicht frei über die Inanspruchnahme der mit der Semestergebühr verbundenen Leistungen entscheiden kann, liegt keine schädliche private Mitveranlassung vor.