BSG hält an Rechtsprechung zu AAÜG fest

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen vom 19.07.2011, B 5 RS 4/10 R, B 5 RS 7/10 R und B 5 RS 1/11 R, erneut darauf hingewiesen, dass es die bisherige Rechtsprechung des 4. Senats des BSG fortführt. Danach ist § 1 Absatz 1 AAÜG aus sich heraus weit auszulegen. Versorgungsrechtlich relevant ist nach Ansicht des Gerichtes, ob die Tätigkeit in einem so genannten Produktionsbetrieb ausgeübt wurde, der sein Gepräge durch die industrielle Massenproduktion erhalten hatte. Nur wenn diese betrieblichen Voraussetzungen - neben den persönlichen und sachlichen - gegeben sind, besteht ein Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.
Dies müssen die Gerichte im jeweiligen Einzelfall detailliert ermitteln. Welche Kriterien sie dabei zu prüfen haben, hat das BSG in den genannten Entscheidungen ausgeführt.